Gesetze / Textilkennzeichnungsgesetz
TextilKennzG§ 9 Marktüberwachungsmaßnahmen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TextilKennzG%202016/9#abs-1 (1) Die Marktüberwachungsbehörden haben anhand von Stichproben zu kontrollieren, ob
Die Kontrolle muss so organisiert und durchgeführt werden, dass das von Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vorgegebene Prüfniveau eingehalten wird. Die Marktüberwachungsbehörden können, sofern es im Einzelfall zur Überprüfung der Anforderungen an die Etikettierung oder Kennzeichnung von Textilerzeugnissen nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 und dieses Gesetzes erforderlich ist, die erforderlichen Unterlagen überprüfen oder physische Kontrollen oder Laborprüfungen durchführen oder veranlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TextilKennzG%202016/9#abs-2 (2) Die Marktüberwachungsbehörden haben zur Bestimmung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen die in den Artikeln 19 und 20 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 in Verbindung mit den Anhängen VII, VIII und IX zu Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 niedergelegten Bestimmungen anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TextilKennzG%202016/9#abs-3 (3) Die Marktüberwachungsbehörden haben die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass Textilerzeugnisse die Anforderungen an die Etikettierung oder Kennzeichnung nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 und dieses Gesetzes nicht erfüllen oder die angegebene Faserzusammensetzung nicht mit der tatsächlichen Faserzusammensetzung nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 übereinstimmt. Sie sind insbesondere befugt,
Die Marktüberwachungsbehörde hat eine Maßnahme nach den Sätzen 1 und 2 zu widerrufen oder zu ändern, wenn der Wirtschaftsakteur nachweist, dass er wirksame Maßnahmen ergriffen hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TextilKennzG%202016/9#abs-4 (4) Stellen die Marktüberwachungsbehörden anhand der nach Absatz 1 Satz 2, den Absätzen 2 und 3 Satz 2 erfolgten Überprüfungen fest, dass die Etikettierung oder Kennzeichnung oder die Begleitpapiere nicht den Anforderungen dieses Gesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 entsprechen, so haben sie die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Sie sind insbesondere befugt,
Die Marktüberwachungsbehörde hat eine Maßnahme nach den Sätzen 1 und 2 zu widerrufen oder zu ändern, wenn der Wirtschaftsakteur nachweist, dass er wirksame Maßnahmen ergriffen hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TextilKennzG%202016/9#abs-5 (5) Bei Fortdauern des nach Absatz 4 festgestellten Verstoßes haben die Marktüberwachungsbehörden die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Sie sind insbesondere befugt,
Die Marktüberwachungsbehörde hat eine Maßnahme nach den Sätzen 1 und 2 zu widerrufen oder zu ändern, wenn der Wirtschaftsakteur nachweist, dass er wirksame Maßnahmen ergriffen hat.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TextilKennzG%202016/9#abs-6 (6) Die Marktüberwachungsbehörden haben sich gegenseitig bei Marktüberwachungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 bis 5 zu informieren und zu unterstützen.